Satzung des Reit- und
Fahrvereins „Leiningerland“ e.V.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein „Leiningerland“ e.V. mit dem Sitz in Altleiningen ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in
Grünstadt eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland- Pfalz und Mitglied des Landesverbandes
der Reit-
und
Fahrvereine in Bad Kreuznach und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
e.V.
(FN).
§ 2 Zweck und
Aufgaben des
Vereins, Gemeinnützigkeit
1.
Der
Reitverein bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere
der Jugend im
Rahmen der
Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.
die Ausbildung von Reiter, Fahrer und
Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein
breit gefächertes Angebot in den
Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maß-
nahme zur Förderung
des Sports und des
Tierschutzes;
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der
Ebene der Gemeinde und im
Kreisreiterverband;
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die
Unterstützung aller
Bemühungen zur Pflege der Landschaft zur Verhütung von
Schäden;
1.7. die
Förderung des Therapeutischen Reitens
1.8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infra-
struktur für Pferdesport
und Pferdehaltung im
Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittel-
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder
parteipolitischen und
konfessionellen Tätigkeit.
3.
Der Verein verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbe-
zahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Ver-
mögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden (vgl. § 12).
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die
Mitgliedschaft wird
durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugend-
lichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen.
Änderungen
in der
Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederver-
sammlung
gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persön-
lich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit-
und
Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder
unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren
Durchführungsbestimmungen.
5. Adressenänderungen oder die Änderung der Bankverbindung sind unverzüglich der Vorstandschaft
mitzuteilen.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.
November
des Jahres
schriftlich kündigt (Austritt).
3.
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens
schuldig
macht;
-
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger
als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver-
sammlung entscheidet. Bis
zur endgültigen
Entscheidung ruht
die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr
und Beiträge
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
werden vom Vorstand festgesetzt.
3.
Beiträge
sind im Voraus zu zahlen. Die
Zahlungsweise von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
wird durch den
Vorstand bestimmt. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.
§ 6 Organe
Die Organe des
Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung und
- der
Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im zweiten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn
es von mindestens einem Drittel der Mitglieder
unter Angabe
der
Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung
erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal und durch Veröffentlichung im
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim.
Zwischen dem Tag der
Einberufung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
drei Wochen
liegen.
3.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an wählbar.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden
Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache
Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmen-
zahlen eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich
anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragungen
sind nicht
zulässig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlauf und
die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-
schreiben.
§ 8 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über
- die
Wahl des Vorstandes,
- die
Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
- die
Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die
Jahresrechnung,
- die
Entlastung des Vorstandes,
- die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die
Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7
Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von drei
Vierteln der anwesenden Mitlieder.
§ 9 Vorstand
1.
Der
Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2.
Dem
Vorstand gehören an
-
der Vorsitzende
-
der stellvertretende Vorsitzende
-
der Schatzmeister
-
der Schriftführer
-
der Jugendwart (gemäß Jugendordnung)
-
vier Beisitzer
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Ver-
hinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der
nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl
durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesen ist. Beschlüsse
werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des
Vorstandes
Der Vorstand
entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitglieder-
versammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen und
- die
Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes
Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden
von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist
zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb
des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die
Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der
LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der
erhobenen
Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4.
Es dürfen folgende Strafen verhängt
werden:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt
zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
d) Ausschluss von der Teilnahme am
Sportbetrieb bis zu zwei Monaten;
e) Ausschluss aus dem Verein.
5.
Jede, den Betroffenen belastende
Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6.
Der Ehrenrat entscheidet über den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 12 Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in
§ 2 Abs. 1 dieser
Satzung genannten
Aufgaben zu verwenden hat.
Ludwigshafen/Rh.,
den 20.03.1992
Geschäftsstelle des
Registergerichts
VR 30228
1. Änderung
01.04.1996
2. Änderung 17.03.2000
3. Änderung 23.06.2009