Satzung des Reit- und Fahrvereins „Leiningerland“ e.V.

 

 

§ 1       Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein „Leiningerland“ e.V. mit dem Sitz in Altleiningen ist in das Vereinsregister beim 

Amtsgericht in Grünstadt eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland- Pfalz und Mitglied des Landesverbandes 

der Reit- und Fahrvereine in Bad Kreuznach und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2       Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1.         Der Reitverein bezweckt:

1.1.     die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere 

           der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2.     die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3.     ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4.     Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maß-

           nahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

1.5.     die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der 

           Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6.     die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports

           und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft zur Verhütung von Schäden;

1.7.     die Förderung des Therapeutischen Reitens

1.8.     die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infra-

           struktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2.         Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittel-

            bar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder 

            parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3.         Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen 

            keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

            des Vereins erhalten.

5.         Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbe-

            zahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6.         Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 

            durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Ver-

            mögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der 

            von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet 

            werden (vgl. § 12).

 

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.         Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. 

            Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

            Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugend-

            lichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem 

            Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne 

            der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

            Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederver-

            sammlung gefordert werden.

2.         Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persön-

            lich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde 

            Mitglieder aufgenommen werden.

3.         Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- 

            und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.         Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen 

            des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder 

            unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

5.         Adressenänderungen oder die Änderung der Bankverbindung sind unverzüglich der Vorstandschaft 

           mitzuteilen.

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.         Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. 

            November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

-    gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse

     schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen 

     Verhaltens schuldig macht;

-    seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss

binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver-

sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5       Geschäftsjahr und Beiträge

 

1.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.         Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

3.         Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
wird durch den Vorstand bestimmt. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

4.         Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

 

 

§ 6       Organe

 

Die Organe des Vereins sind

-                      die Mitgliederversammlung und

-                      der Vorstand.

 

§ 7       Mitgliederversammlung

 

1.         Im zweiten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der 

            Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn 

            es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung 

erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal und durch Veröffentlichung im 

Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim. 
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 

drei Wochen liegen.

3.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt
sind  alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an wählbar.
           

4.         Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim

            Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung

            dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.         Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet 

            die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.         Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder 

            durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält 

            keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmen-

            zahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

            Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.

Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

7.         Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlauf und

            die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-

            schreiben.

 

§ 8       Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

-                die Wahl des Vorstandes,

-                die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

-                die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

-                die Jahresrechnung,

-                die Entlastung des Vorstandes,

-                die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

-                die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit 

von drei Vierteln der anwesenden Mitlieder.

 

§ 9       Vorstand

 

1.         Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2.         Dem Vorstand gehören an

            - der Vorsitzende

            - der stellvertretende Vorsitzende

            - der Schatzmeister

            - der Schriftführer

            - der Jugendwart (gemäß Jugendordnung)

            - vier Beisitzer

3.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist 

            allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Ver-

            hinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl

            ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der 

            nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Scheiden der Vorsitzende 

            oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei 

            Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesen ist. Beschlüsse 

            werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.         Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der 

            Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren 

            Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10     Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

 

-                      die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

-                      die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitglieder-

            versammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, 

-           die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen und

-                      die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 11     Ehrenrat

 

1.         Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes

            Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden

            von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.         Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb

            des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die 

            Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.

3.         Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher 

            Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der

            erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

4.         Es dürfen folgende Strafen verhängt werden:

            a) Verwarnung;

            b) Verweis;

            c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

            d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten;

            e) Ausschluss aus dem Verein.

5.         Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

6.         Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung.

§ 12     Jugend des Vereins

1.        Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im
          
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2.        In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes
           bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung ihr zufließender Mittel.            

 

§ 13     Auflösung

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem 

            Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln 

            der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.         Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten 

            Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen 

            übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in 

            § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

 

Ludwigshafen/Rh., den 20.03.1992

Geschäftsstelle des Registergerichts

VR 30228 

1. Änderung 01.04.1996

2. Änderung 17.03.2000

3. Änderung 23.06.2009